Satzung des Turnvereins Hartheim am Rhein e.V.

 

§ 1 Zweck des Vereins
Der am 27. April 1973 gegründete Turnverein Hartheim am Rhein bezweckt den Betrieb und
die Förderung des Sports - insbesondere die planmäßige Ausübung des Turnsports und
ergänzender Sportarten – als Mittel zur körperlichen Kräftigung und zur Förderung der
Jugend.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er
dient mit seinen sämtlichen Einrichtungen und seinem gesamten Vermögen ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in 79258 Hartheim a. Rh.
Das Vereinsjahr ist das Geschäftsjahr.

 

§ 2 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern,
b) passiven Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.
Mitglieder unter 18 Jahren gelten als Jugendliche; Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, gelten als Erwachsene.
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu dessen Bedingungen zu benutzen.


§ 3 Aufnahmen
Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Bei Jugendlichen ist zur
Aufnahme die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

§ 4 Beitrag
Der Monats- bzw. Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist
halbjährlich zu entrichten.
Die Familienmitgliedschaft können Ehe- und eingetragene Lebenspartnerschaften
zusammen mit allen ihren minderjährigen Kindern beantragen. Entfällt die Voraussetzung für
die Familienmitgliedschaft, fällt das Mitglied in die Einzelmitgliedschaft.
Auf Antrag gelten Schüler, Studenten, Auszubildende und Teilnehmer am
Bundesfreiwilligendienst als Jugendliche.
Der Vorstand kann über den Erlass des Beitrags entscheiden.

§ 5 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag
des Vorstands durch den Sportrat zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglichen Beitrags freigestellt.
§ 6 Stimmberechtigung und Wählbarkeit
Stimmberechtigt in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten sind die Mitglieder, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wählbar in den Vorstand sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Ausschluss,
c) durch Auflösung des Vereins,
d) durch Tod.
Der freiwillige Austritt ist nur auf das Ende eines Kalenderhalbjahres möglich. Er muss unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich beim Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Sportrat beschlossen werden, wenn es gegen die
Vereinszwecke und die Vereinssatzung verstößt.
Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds muss mit 2/3-Mehrheit der Stimmen des
Sportrates gefasst werden.
Gegen die Entscheidung des Sportrats ist die Berufung an die Mitgliederversammlung
zulässig. Dies ist innerhalb von 14 Tagen vom Tage der Bekanntgabe des Ausschlusses an
beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Das Vereinsmitglied hat die in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände sofort dem
Verein zurückzugeben.

 

§ 8 Vereinsorgane
Die Angelegenheiten des Vereins werden verwaltet durch
a) den Vorstand,
b) den Sportrat,
c) die Mitgliederversammlung.


§ 9 Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus
a) dem (der) ersten Vorsitzenden,
b) dem (der) zweiten Vorsitzenden,
c) dem (der) Schriftführer(in),
d) zwei Kassenwarten(innen),
e) dem (der) Pressewart(in),
f) dem (der) Sportwart(in) und gegebenenfalls zwei weiteren vom Sportrat gewählten
Trainern(Trainerinnen),
g) Beisitzern(innen).
Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu besorgen und die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Der Vorstand beschließt über
die Richtlinien für die Durchführung aller Sport- und Vereinsveranstaltungen.
Außerdem obliegt ihm die Einstellung und Entlassung der Trainer(innen).

2.) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Verein
kann an die Mitglieder des Vorstands und an sonstige gewählte Funktionsträger
pauschale Aufwandsentschädigungen und/oder sonstige Vergütungen für ihre Tätigkeit
zahlen. Über die Höhe der pauschalen Aufwandsvergütung und/oder sonstigen
Vergütungen beschließt der Vorstand unter Berücksichtigung der Angemessenheit und
Verhältnismäßigkeit.

 

§ 10 Vertretung des Vereins
Der (die) erste Vorsitzende und der (die) zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Der (die) erste Vorsitzende bzw. der (die) zweite Vorsitzende leiten die Sitzungen und
Versammlungen der Vereinsorgane und führen deren Beschlüsse aus.

 

§ 11 Schriftführer(in)
Der (die) Schriftführer(in) führt Protokolle der Sitzungen von Vorstand und Sportrat und auf
Beschluss des Sportrates auch bei Trainersitzungen. Die Niederschriften sind von ihm (ihr)
und dem (der) ersten bzw. zweiten Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 12 Kassenwarte(innen)
Die Kassenwarte(innen) des Vereins haben die Vereinskasse zu verwalten, die
Vereinsbeiträge einzuziehen und die vom Vorstand genehmigten Zahlungen zu leisten.
Die Kassenwarte(innen) haben jeweils zum Ende ihrer zweijährigen Amtszeit der
Mitgliederversammlung einen Kassenbericht für ihren Zuständigkeitsbereich vorzulegen. Die
entsprechende Kasse ist dazu durch Beauftragte der Mitgliederversammlung, die nicht dem
Vorstand angehören dürfen, zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der
Mitgliederversammlung ein schriftlicher Bericht vorzulegen.
Alle zwei Jahre ist der Mitgliederversammlung ein Gesamtkassenbericht vorzulegen und hat
eine Gesamtprüfung zu erfolgen.


§ 12 a Pressewart(in)
Der (die) Pressewart(in) ist zuständig für die Darstellung des Vereinsgeschehens in den
Medien.


§ 13 Sportrat
Der Sportrat besteht aus den Trainern (Trainerinnen) und gegebenenfalls dem (der)
Gerätewart(in). Die Vereinsvorsitzenden können an den Sitzungen des Sportrats teilnehmen.
Der Sportrat organisiert im Rahmen der Richtlinien und Beschlüsse des Vorstands alle
Belange des Sportbetriebs. Ihm obliegt die Wahl und Entlassung des (der) Sportwarts(in).
Der Sportrat beschließt mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden.
Der Sportrat kann zwei weitere Trainer(innen) auf die Dauer von 2 Jahre in den Vorstand
berufen.

 

§ 14 Sportwart(in), Trainer(innen)
1. Sportwart(in): Der Sportwart(in) wird vom Sportrat- aus der Reihe der Trainer(innen) –
gewählt. Er (sie) ist Mitglied des Vorstandes.
Dem (der) Sportwart(in) obliegt die Organisation und Koordination des gesamten
Sportbetriebs einschließlich der Wettkampfveranstaltungen. Er (sie) hat außerdem die
ordnungsgemäße Durchführung des Sportbetriebs zu überwachen. Der (die) Sportwart(in)
kann Aufgaben im Einverständnis des Sportrats delegieren.
2. Trainer(innen): Den Trainern (Trainerinnen) obliegt die ordnungsgemäße Durchführung
der Ihnen vom Sportrat bzw. dem (der) Sportwart(in) übertragenen Übungsstunden sowie die
Leitung der ihnen zugewiesenen Sportgruppen.

 

§ 15 Gerätewart(in)
Der Sportrat kann eine(n) Gerätewart(in) ernennen, dessen Aufgaben er dann festlegt.

 

§ 16 Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen
einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es vom Sportrat oder von einem Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder, die nicht dem Sportrat angehören, verlangt wird.
2. Der Zeitpunkt der Mitgliederversammlung und die Tagesordnung der
Mitgliederversammlung sollen den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vorher
bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt über das Gemeindemitteilungsblatt sowie
über die Homepage des Vereins. Anträge für die Mitgliederversammlung sollen mindestens
eine Woche vor der Abhaltung beim Vorstand eingereicht werden.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
4. Jugendliche können bei der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilnehmen.

§ 17 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die
a) Genehmigung der Kassen- und Jahresberichte,
b) Wahl und Entlastung des Vorstands (ohne Sportwart/in),
c) Wahl der Beisitzer(innen),
d) Höhe der Beiträge,
e) Abänderung der Satzung,
f) Auflösung des Vereins,
g) sonstige Anträge der Vereinsorgane und Mitglieder.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder nach Satz 1 Absatz b erfolgt in der Form, dass in einem
Jahr der (die) 1.Vorsitzende, ein(e) Kassenwart(in) und ein(e) Schriftführer(in), im folgenden
Jahr der (die) 2.Vorsitzende, ein(e) Kassenwart(in) und ein(e) Pressewart(in) zu wählen sind.
Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre.
Die Mitgliederversammlung entscheidet vorbehaltlich der nachfolgend erwähnten
Ausnahmen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält oder durch den der Verein
aufgelöst wird, ist eine Mehrheit von 4/5 der der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

 

§ 18 Abstimmung und Wahlen
Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, ob durch
Handerheben oder geheim abgestimmt werden soll.
Bei Wahlen ist, falls mehrere Kandidaten vorgeschlagen werden, geheim, bei nur einem
Wahlvorschlag durch Handerheben oder auf Antrag geheim abzustimmen.
Erhält bei mehreren Kandidaten kein Vorgeschlagener die einfache Mehrheit, so findet
zwischen den beiden, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.

 

§ 19 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den
gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachanlagen übersteigt, an die
Gemeinde Hartheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige
Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 20 Haftung des Vereins
Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden nur im Rahmen der von ihm über den
Badischen Sportbund abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins wird
ausgeschlossen. Der Verein haftet gegenüber Dritten nur mit dem Vereinsvermögen.
Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden und Veranstaltungen mitgebrachten
Kleidungsstücke, Wertgegenstände und Bargeldbeträge.

 

§ 21 Sonstige Bestimmungen
Die Satzung des Vereins ist für alle Mitglieder rechtsverbindlich.


(Zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung vom 02. Juli 2021)

 

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Satzung des TV-Hartheim e.V.
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